Vererben und Schenken von Immobilien

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In Deutschland wird jährlich eine große Summe an Geld und Vermögen vererbt oder verschenkt. Ein Vermögen auf nachkommende Generationen zu übertragen ist oftmals komplizierter als man meint, daher sollte man sich frühzeitig über die unterschiedlichen Formen der Vermögensübergaben informieren.

In diesem Beitrag erfahren Sie erfahren Sie alles rund um das Thema vererben und schenken.

    Unterschied zwischen Vererben und Schenken

    Die Vererbung von Immobilien kann durch ein Testament oder ein Vermächtnis erfolgen. Mithilfe eines handschriftlichen privaten Testaments kann der Erblasser auch ohne einen Notar eine Immobilie auf eine beliebige Person als Erben übertragen. Alternativ kann auch ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag abgeschlossen werden. Bei der Schenkung überträgt der Erblasser bereits bei Lebzeiten die Immobilie, diese Vorgehensweise ist komplizierter als beim Vererben, da die Lebzeitige Übertragung immer von einem Notar beurkundet werden muss. Mündliche Schenkungsversprechen und private Verträge sind ergebnislos, da keine Rechte abgeleitet werden können. 

    Die Bedeutung von Steuerfreibeträgen beim Vererben oder Schenken

    Das Thema Steuern ist bei Erbangelegenheiten ein heikles Thema, da bei der Übertragung einer Immobilie hohe Steuern anfallen können. Zuerst sollte man sich über Einsparungen von der Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer Gedanken machen. Steuerfreibeträge für nahe Verwandte sind dabei ein wichtiges Hilfsmittel. Grundsätzlich können bei Erbschaften die Ehepartner des Erblassers 500.000€, die Kinder des Erblassers jeweils 400.000 € und die Enkel des Erblassers jeweils 200.000€ in Anspruch nehmen. Jedoch gibt es einen grundlegenden Unterschied bezüglich der Häufigkeit der Nutzung der Freibeträge beim Verschenken oder Vererben. Bei einer Vererbung kann der Freibetrag nur einmal geltend gemacht werden, bei der lebzeitigen Übertragung, also bei der Schenkung kann dieser Freibetrag alle 10 Jahre erneut geltend gemacht werden. Mit einer schrittweisen Übertragung können Immobilien steuerfrei übertragen werden, die den einzelnen Freibetrag überschreiten würden.

    Was sind Pflichtteilsansprüche?

    Wenn man eine Immobilie an einen Erben überträgt, muss man sich über potenzielle erbberechtigte Pflichtanteilssprüche Gedanken machen. Der Pflichtteil ist die gesetzliche Mindestbeteiligung am Erbe, dieser Pflichtteil steht Familienangehörigen auch bei einer Enterbung zu. Die Höhe des Pflichtteils ist abhängig von den Verwandtschaftsverhältnissen und von der Höhe des Nachlasses. Dieser Pflichtanteilsspruch ist dafür eingeführt worden, dass der Erblasser sein Vermögen nicht an bestimmte Personen verschenkt und die Pflichtteilsberechtigten davon ausgegrenzt werden. Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod übertragen hat, werden bei der Berechnung des Pflichtteils mit einbezogen. Kinder und eingetragene Lebenspartner sind grundsätzlich anspruchsberechtigt. Enkel und Eltern haben jeweils einen eingeschränkten Anspruch, dieser gilt, sobald die Kinder des Erblassers verstorben sind oder wenn der verstorbene keine Kinder oder Enkel hat. Jedoch hat der Pflichtteilsanspruch eine Verjährungspflicht von 3 Jahren. 

    Kosten bei Schenkungen

    Eine notarielle Beglaubigung ist bei einer lebzeitigen Übertragung immer notwendig. Der Notar beglaubigt den Schenkungsvertrag und lässt Veränderungen des Grundbucheintrags vornehmen. Die Notarkosten variieren und sind von dem persönlichen Steuersatz der Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer abhängig.

    Verschenkung mit Nießbrauchsvorbehalt

    Wie bereits erwähnt ist es für Eltern oftmals Steuerrechtlicht günstiger, wenn eine Immobilie an Kinder verschenkt wird, aber von den Eltern weiterhin genutzt werden darf. Dafür kann ein Nießbrauchsvorbehalt beschlossen werden, der es den Eltern gestattet, gem. § 1030 BGB, Besitzer der Immobilie zu bleiben und auch die Erträge weiterhin zu bekommen. Ein Nießbrauchrecht ist nicht vererbbar und auch nicht übertragbar, es erlischt mit dem Tod des Berechtigten.

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